Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 61
Gastpraktikanten

Ein Teilnehmer an einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung kann, soweit Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, auf Antrag mit Zustimmung der für seine Ausbildung zuständigen Stelle an einzelnen Abschnitten der praktischen Ausbildung nach dieser Verordnung als Gastpraktikant teilnehmen. Über den Antrag auf Teilnahme als Gastpraktikant entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Fünfter Teil

Beirat für die einstufige Juristenausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.