Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 62
Beirat
für die einstufige Juristenausbildung

(1) Beim Justizministerium wird ein Beirat für die einstufige Juristenausbildung gebildet.

(2) Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1. Vier Professoren (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WissHG), darunter zwei, die in der einstufigen Juristenausbildung tätig sind, sowie zwei wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 WissHG),

2. sechs Angehörige praktischer juristischer Berufe, darunter mindestens

a) ein Richter oder Staatsanwalt,
b) ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministers,
c) ein Rechtsanwalt,

3. drei Teilnehmer aus der einstufigen Juristenausbildung, die verschiedenen Ausbildungsjahrgängen angehören sollen,

4. der Präsident und zwei weitere Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(3) Mit Ausnahme des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes werden die Mitglieder und ihre Vertreter vom Justizminister für die Dauer von zwei Jahren - die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 für die Dauer von einem Jahr - bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 können von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der betroffenen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes vorgeschlagen werden. Scheidet ein Mitglied aus der Funktion aus, in der es gemäß Absatz 2 bestellt worden ist, so endet damit die Mitgliedschaft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.