Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 64
Verfahrensbestimmungen

(1) In den Beratungen des Beirats führt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder sein Vertreter den Vorsitz.

(2) Der Beirat berät nicht öffentlich. Die Vertreter können an den Beratungen teilnehmen, stimmberechtigt sind sie nur bei Abwesenheit des Mitglieds, das sie vertreten.

(3) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige zuziehen.

(4) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die laufenden Geschäfte des Beirats führt das Landesjustizprüfungsamt.

(6) Die an der Ausbildung beteiligten Stellen unterstützen den Beirat bei seiner Arbeit. Jeweils nach Abschluß der Grundausbildung I., der Grundausbildung II und der Schwerpunktausbildung für einen Ausbildungsjahrgang erhält der Beirat von den für die Ausbildung und Prüfung verantwortlichen Stellen (Universität, Präsident des Oberlandesgerichts, Landesjustizprüfungsamt) Berichte über die durchgeführte Ausbildung.

Sechster Teil
Inkrafttreten und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.