Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 68
Bildung des Beirats für die einstufige Juristenausbildung
und des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten

(1) Die Mitglieder des Beirats für die einstufige Juristenausbildung und des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten sind spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen.

(2) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung brauchen die Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung, die gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 dem Beirat als Mitglieder angehören, nicht verschiedenen Ausbildungsjahrgängen anzugehören.

(3) Die ersten Beratungen des Beirats und des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten sollen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.