Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 69
Übertragung von Aufgaben
an Justizprüfungsämter

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bei der Durchführung der Zwischenprüfung und des Teils I der Abschlußprüfung Aufgaben der Prüfungsorganisation dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht übertragen, in dessen Bezirk eine Universität liegt, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang nach § 5 anbietet. Das Justizprüfungsamt nimmt diese Aufgaben für das Landesjustizprüfungsamt wahr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.