Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle

1. im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für die Kontrolle der Informationen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273,

3. im Sinn der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBI. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung

a) für die Erteilung der Genehmigung, dass Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt bestimmter Anbaugebiete an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gemäß § 18 Absatz 8 Satz 2,

b) für die Zulassung eines Labors sowie die Annahme einer Anzeige über ein akkreditiertes Labor gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 und

c) für die Zuteilung einer Kennziffer gemäß § 45 Absatz 2

sowie

4. im Sinn der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

a) für die Entgegennahme der Meldung über die für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2,

b) für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden gemäß § 2 Absatz 1,

c) für die Ausgabe eines Begleitpapiers gemäß § 19,

d) für Amtshandlungen gemäß § 22 als für den Verladeort oder Entladeort zuständige Stelle sowie

e) für die Anerkennung des Bedarfs gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 4.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2016 (GV. NRW. S. 198); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.

Fn 2

§ 2 und § 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.