Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Antragsverfahren

(1) Der Europäische Berufsausweis wird auf Antrag ausgestellt. Antragsberechtigt sind Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Berufsqualifikationsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden, soweit sie ihren Beruf im Land Nordrhein-Westfalen ausüben oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die antragstellende Person hat die Wahl, alternativ zur Beantragung eines Europäischen Berufsausweises die Dienstleistungserbringung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen oder für die beabsichtigte Niederlassung die Berufsanerkennung zu beantragen. Sie kann für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises in einer eigenen Datei im Binnenmarktinformationssystem ein gesichertes persönliches Konto für die elektronische Einreichung eines Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis einrichten.

(3) Die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises erfolgt internetgestützt über das Binnenmarktinformationssystem. In begründeten Ausnahmefällen ist eine schriftliche Antragstellung möglich. Dem Antrag sind die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) vorgegebenen Unterlagen beizufügen.

(4) Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen gegebenenfalls noch fehlen. Soweit erforderlich stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle unterstützenden Bescheinigungen aus, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft, ob die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Bestehen begründete Zweifel über die eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von der ausstellenden Stelle oder von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien verlangen. Stellt die antragstellende Person erneut einen Antrag, ist die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet, auf die bereits in der Datei des Binnenmarktinformationssystems enthaltenen Angaben zurückzugreifen, soweit sie noch gültig sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2016 (GV. NRW. S. 230).