Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 4 (Fn 3)
Elektronische Verfahrensabwicklung, Informationsbereitstellung und Datensicherheit

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner nutzt und betreibt ein Internetportal zur Informationsbereitstellung und elektronischen Verfahrensabwicklung. Dieses enthält ein elektronisches Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystem, das die Entgegenahme der Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Übermittlung an die zuständigen Fachbehörden und Stellen ermöglicht. Die zuständigen Fachbehörden sind verpflichtet, ihre darin enthaltenen Daten einzupflegen und regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Zuständigkeit der Fachbehörde folgt aus den jeweiligen Fachgesetzen.

(2) Den Einheitlichen Ansprechpartner trifft eine umfassende Dokumentationspflicht hinsichtlich des Eingangs von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Fachbehörden und Stellen und des Eingangs von Mitteilungen sowie deren Weitergabe, sodass ein Nachweis im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.

(3) Soweit die qualifizierte oder dienstleistungserbringende Person den Einheitlichen Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch nimmt, können Rechte nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, wer im Einzelfall für die Verarbeitung der betreffenden Daten verantwortlich ist. Der Einheitliche Ansprechpartner leitet den Antrag an die jeweilige zuständige Stelle weiter und setzt die Nutzer in Kenntnis. Auf ihr Verlangen sind die Auskünfte der zuständigen Stelle über den Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln.

(4) Das Zusammenwirken zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Fachbehörden und Stellen, insbesondere die Übermittlung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt grundsätzlich entweder durch Datenübertragung mittels elektronischer Datenschnittstelle oder durch die Nutzung des elektronischen Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystems des Einheitlichen Ansprechpartners.

(5) Die Festlegung der Mittel für die Verarbeitung sowie die Verarbeitung selbst müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABL. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. S. 230); geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018.

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 2

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,  S. 132) geändert worden ist.

Fn 3

§ 4 Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018.