Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO vom 24. August 2012 (GV. NRW. S. 384), in Kraft getreten am 7. September 2012.

 

§ 4 (Fn 3, 4)
Kostenerlaß bei bestimmten Arten von Fällen

(1)

1. Die Amtsgerichte werden ermächtigt, bei Umschreibung eines Grundbuchblattes oder bei der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblattes wegen Raummangels, Unübersichtlichkeit oder aus Vereinfachungsgründen für Eintragungen (Löschungen) in den Abteilungen I bis III des Grundbuchs, die nicht nach § 82 der Grundbuchordnung erzwungen werden können, die bei der einzelnen Eintragung entstehenden Gebühren bis zur Höhe von 10,00 EUR ganz und darüber hinaus bis zur Hälfte zu erlassen, wenn

a) die Eintragung zur Berichtigung, Vereinfachung oder übersichtlichen Gestaltung des Grundbuchs angezeigt erscheint,

b) die Eintragung auf Antrag vorzunehmen ist und

c) das Grundbuchamt den Antrag schriftlich angeregt oder vor Antragstellung in sonstiger Weise als der Grundbuchbereinigung dienlich bezeichnet hat.

Wird durch Eintragungen (Löschungen) ein Amtslöschungsverfahren (§ 84ff. der Grundbuchordnung) erspart, so kann die Eintragungsgebühr in voller Höhe erlassen werden.

2. Für die Gebühr des § 72 der Kostenordnung gilt Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

(2) Die Amtsgerichte werden ermächtigt,

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die der Durchführung der nachstehend aufgeführten förderungswürdigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur dienen, die Gerichtsgebühren mit Ausnahme der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren in demselben Umfange zu erlassen, in dem Kosten im Falle der gesetzlichen Gebührenbefreiung nicht erhoben würden. Die förderungswürdigen Maßnahmen sind:

Aussiedlung, Teilaussiedlung, Betriebszweigaussiedlung, bauliche Maßnahmen in Altgehöften, Aufstockungen und freiwilliger Landtausch im Rahmen der Richtlinien des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3)

1. Die Amtsgerichte werden ermächtigt, Gerichtskosten, die bei Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern allein aus Anlaß der kommunalen Neugliederung entstehen, zu erlassen.

2. Dasselbe gilt für zusätzliche Gerichtskosten aus Anlaß der Eröffnung letztwilliger Verfügungen bei verschiedenen Gerichten (§§ 2260, 2261 BGB).

(4) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, die Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung von Erbscheinen für Zwecke des Lastenausgleichs nur nach dem Wert des Ausgleichsanspruchs zu berechnen.

(5) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, gerichtliche Auslagen in Grundbuchsachen zu erlassen, soweit sie in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz oder dem Bundesvertriebenengesetz entstehen und die betreffenden gerichtlichen Geschäfte nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gebührenfrei sind.

(6) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, Gerichtskosten zu erlassen, die bei der Erteilung von Abschriften (Abdrucken) oder Auszügen aus den bei den Amtsgerichten geführten Registern und Akten an die nach dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) zuständigen Behörden entstehen.

(7) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, die Gerichtskosten zu erlassen, die für Grundbuchgeschäfte zur Sicherung von Sanierungsdarlehen im Rahmen der Wohneigentumssicherungshilfe entstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 2, geändert durch VO v. 24. 1. 1985 (GV. NW. S. 110), 19. 9. 1985 (GV. NW. S. 588), 23.3.1998 (GV. NW. S. 553), 4.5.1999 (GV. NRW. S. 179), 18.1.2001 (GV. NRW. S. 36); Artikel 149 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art X des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. August 2012 (GV. NRW. S. 384), in Kraft getreten am 7. September 2012.

Fn 2

SGV. NW. 34.

Fn 3

§ 4 Abs. 6 eingefügt durch VO v. 24. 1. 1985 (GV. NW. S. 110); in Kraft getreten am 21. Februar 1985.

Fn 4

§ 4 Abs. 7 eingefügt durch VO v. 19. 9. 1985 (GV. NW. S. 588); in Kraft getreten am 16. Oktober 1985.

Fn 5

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 18.1.2001 (GV. NRW. S. 36); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 5 Satz 2 neu gefasst durch Art X des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.