Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Ausnahmen

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von

1. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3, sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird.

2. einer Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses im Eingangsamt der Laufbahn gemäß § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,

3. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit gemäß § 7 Absatz 2 und 4,

4. Dienstzeiterfordernissen gemäß § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 39, § 41, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1 und 2, § 51 Absatz 2 und 3, § 52 Absatz 1,

5. dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit gemäß § 10, § 33 Absatz 3 von acht Jahren abgeleistet ist; bei Ämtern an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule darf an die Stelle der achtjährigen Dienstzeit eine vierjährige Dienstzeit in Ämtern ab dem Einstiegsamt 2 der Laufbahngruppe treten gemäß § 35 Absatz 1 und 2,

6. dem Promotionserfordernis gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und

7. dem Tätigkeitserfordernis nach § 29 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.

(2 ) Über Ausnahmen von § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 sowie über Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 28 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde oder

4. für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Unterabschnitt 2
Zugang zu den Laufbahnen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.