Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 48
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes erfüllt und

2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlusszeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,

2. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einem Mastergrad, einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat oder

3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwölf Jahren ausgeübt hat.

Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muss in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt der Werkleiterin oder des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.