Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Art und Dauer

(1) Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller wesentliche Unterschiede gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW auszugleichen hat.
Er besteht aus
1. der Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers oder der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen im Rahmen des Berufspraktikums und
2. einer Zusatzausbildung in einer Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik.
Die Berufsausübung im Rahmen des Berufspraktikums erfolgt für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik gemäß § 31 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240; ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14; ber. S. 706) geändert worden ist, im Umfang von 900 Stunden, für die Fachrichtung Heilpädagogik nach den Fächern „Heilpädagogische Praxis mit schulischer Begleitung“ und „Projektarbeit“ im Umfang von 600 Stunden.
(2) Wird der Anpassungslehrgang durch Urlaub aus besonderen Anlässen oder Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 20 Arbeitstagen unterbrochen, verlängert sie sich um den über 20 Arbeitstage hinausgehenden Zeitraum.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).