Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.5.2022
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§ 10
Datenverarbeitung durch das Landeskrebsregister
Das Landeskrebsregister gewährleistet, dass die Datenübermittlung den Grundsätzen des § 9 des Landeskrebsregistergesetzes sowie der Anlage zu § 9 des Landeskrebsregistergesetzes genügt. Sieht die Technische Anlage zum bundesweiten einheitlichen elektronischen Austauschverfahren ergänzend weitere Maßgaben vor, sind diese ebenfalls zu beachten.
In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 671). |