Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zahlung der Krebsregisterpauschale

(1) Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5 sowie die Daten gemäß § 12 Absatz 5 des Landeskrebsregistergesetzes übermittelt. Die Daten nach Satz 1 können ergänzt werden durch organisatorische und technische Angaben, soweit diese in der jeweils geltenden in den Fördervoraussetzungen gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Technischen Anlage bestimmt sind.

(2) Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.

(3) Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten.

(4) Die Zahlung der Krebsregisterpauschale an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach Absatz 1, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist.

(5) Die Datenübermittlung hat ausschließlich verschlüsselt nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zu erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 671); geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.