Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 3)
Meldevergütung

(1) Für jede gemäß § 14 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vorgesehene Meldung an das Landeskrebsregister ist dem Leistungserbringer eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig und unter Beachtung der Maßgaben von § 15 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes gemeldet wurden. Für Meldungen, die unter Verstoß gegen § 15 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes erfolgen, kann eine Meldevergütung gezahlt werden, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der meldepflichtigen Person beruht.

(2) Die Höhe der Meldevergütung ergibt sich aus den Vorgaben der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (www.gkv-spitzenverband.de).

(3) Zum Zweck der Festlegung der jeweiligen Meldevergütung nimmt die Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters Kontakt mit der Datenvalidierungs- und -speicherstelle auf, die den Meldeanlass anhand der verknüpften Daten im Landeskrebsregister bestimmt. Die Datenannahmestelle übermittelt die Daten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 7 Nummer 2 und § 12 Absatz 5 zwecks Prüfung an die Datenannahmestellen der Kostenträger, sofern nach § 2 Absatz 2 nicht von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer gesonderten Vereinbarung abgestimmt wurden.

(4) Gegenüber dem Landeskrebsregister ist derjenige Kostenträger, bei der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung ihrer oder seiner Daten versichert ist, zur Zahlung verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 671); geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.