Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 7
Zahlung der Meldevergütung
(1) Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten.
(2) Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.
(3) Die Zahlung der Meldevergütung an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach § 6 Absatz 3 Satz 2, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist. Fällt für die Meldevergütung Umsatzsteuer an, ist diese von den Kostenträgern zusätzlich zu erstatten.
(4) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf die Zahlung der Meldevergütung entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erstattungsbetrag von den Kostenträgern beim Landeskrebsregister eingegangen ist. Er entsteht in der Höhe, in der er beanstandungsfrei geblieben ist und wird vom Landeskrebsregister innerhalb von spätestens 45 Tagen nach Eingang der Zahlung nach Absatz 3 an die meldepflichtige Person ausgezahlt.
In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 671); geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. |
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§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. |
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§ 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. |