Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 2
Zusammensetzung des Ehrenausschusses

(1) Der Ehrenausschuß besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenvorstand aus dem Kreis der mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Börsenbesucher für die Dauer von drei Jahren gewählt; dabei sind die Gruppen gemäß § 1 Abs. 1 der Wahlverordnung zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Börsensyndikus nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Wahldauer von den ordentlichen Mitgliedern des Ehrenausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorsitzende hat unbeschadet der Vorschrift des § 4 Abs. 1 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Wahldauer im voraus nach einer Liste zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Ehrenausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

II. Ehrenverfahren

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975.