Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 7
Ausgeschlossene Personen

(1) An Entscheidungen des Ehrenausschusses darf nicht mitwirken:

1. wer Beteiligter ist;

2. wer durch seine Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann;

3. wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

4. wer eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt, soweit es sich nicht um eine Vertretung in amtlicher Eigenschaft handelt;

5. wer bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, soweit er diesem Organ nicht in amtlicher Eigenschaft angehört;

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Hält sich ein Mitglied des Ehrenausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975.