Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 13
Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Der Ehrenausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(2) Der Ehrenausschuß kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. der Ehrenausschuß den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

2. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

3. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Der Ehrenausschuß soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975.