Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2007 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

 

§ 2 (Fn 3)
Wahl nach Gruppen

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren von Wählergruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt. Die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzugewählt; es sollen mindestens drei Bewerber vorgeschlagen werden. Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt.

Wählergruppen bilden:

1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken;

2. die Skontroführer;

3. die an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen;

4. Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind;

5. andere Emittenten, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind.

(2) Die Wählergruppe nach Absatz 1 Nr. 1 besteht aus folgenden Untergruppen

- genossenschaftliche Kreditinstitute

- öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

- private Banken

- Privatbankiers

- Wertpapierhandelsbanken.

(3) Die Anzahl der Sitze des Börsenrates verteilt sich auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppen wie folgt:

Bis zu 12 Mitglieder gehören dem Kreis der Kreditinstitute an:

2 Mitglieder aus dem Kreis der Privatbankiers,

2 Mitglieder aus dem Kreis der genossenschaftlichen Kreditinstitute,

3 Mitglieder aus dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,

4 Mitglieder aus dem Kreis der übrigen privaten Banken,

1 Mitglied aus dem Kreis der Wertpapierhandelsbanken.

Weiterhin gehören dem Börsenrat an:

2 Mitglieder aus dem Kreis der Skontroführer,

2 Mitglieder aus dem Kreis der an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Versicherungsunternehmen,

3 Mitglieder aus dem Kreis der anderen Emittenten,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Anleger,

1 Mitglied aus dem Kreis der Industrie- und Handelskammern.

(4) Unternehmen, die mehr als einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Kommt das Unternehmen für mehrere Gruppen in Betracht, so hat es zu erklären, in welcher Gruppe es wählen wird. Unterbleibt eine solche Erklärung, so bestimmt der Wahlausschuß die zuständige Gruppe.

(5) Für jedes Mitglied des Börsenrates ist je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, zuzuwählen bzw. im Fall des Vertreters oder der Vertreterin der Industrie- und Handelskammern zu entsenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 586, geändert durch VO v. 2.5.1996 (GV. NW. S. 186), 12.8.1998 (GV. NW. S. 505); 10.11.2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 24.4.2007 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Fn 2

SGV. NW. 41.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 und § 14 geändert durch VO v. 2. 5. 1996 (GV. NW. S. 186); in Kraft getreten am 5. Juni 1996.

Fn 5

§ 15 neugefasst durch VO 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1995.

Fn 8

§ 1 Abs. 1, § 5 und § 6 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 9

§ 3 geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 10

§ 17 Abs. 2 angefügt durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.