Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2007 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

 

§ 5 (Fn 8)
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuß fordert jede Wählergruppe (§ 2 Abs. 1 und 2) unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe bzw. Untergruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf, der für jedes zur Wahl vorgeschlagene ordentliche Mitglied zugleich einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für dieses benennen muß. Die Aufforderung ist durch Börsenaushang und Veröffentlichung im Amtlichen Kursblatt an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bekanntzumachen.

(2) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe oder Untergruppe soll mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe bzw. Untergruppe in den Börsenrat zu wählen sind. Er muß jedoch mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe bzw. Untergruppe zu wählen sind. Aus einem Wahlvorschlag muß das Einverständnis der Kandidaten oder Kandidatinnen und der Unternehmen zur Aufnahme in den Vorschlag hervorgehen. Enthält ein Wahlvorschlag mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen, so sind deren Namen nach der Buchstabenfolge zu ordnen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Vertreter oder Vertreterinnen eines Unternehmens enthält, ist ungültig; ordentliche und ihnen zugeordnete stellvertretende Mitglieder dürfen demselben Unternehmen angehören. Hauptverwaltung und Zweigniederlassung eines Unternehmens gelten als jeweils selbständige Unternehmen.

(3) Soweit dem Wahlausschuß gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht zugehen, stellt der Wahlausschuß im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommt auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, so nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die entsprechende Gruppe oder Untergruppe hierauf besonders hinzuweisen.

(4) Sind durch eine Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen, werden die Namen der Kandidaten oder Kandidatinnen, nach der Buchstabenfolge der zur Wahl stehenden ordentlichen Mitglieder geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefaßt. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Vertreter oder Vertreterinnen eines Unternehmens führen würde, ist der Kandidat oder die Kandidatin in den zusammengefaßten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den oder die bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter oder die Wahlleiterin zieht.

(5) Der Wahlausschuß gibt die Wahlvorschläge gemäß Absatz 1 Satz 2 bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 586, geändert durch VO v. 2.5.1996 (GV. NW. S. 186), 12.8.1998 (GV. NW. S. 505); 10.11.2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 24.4.2007 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Fn 2

SGV. NW. 41.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 und § 14 geändert durch VO v. 2. 5. 1996 (GV. NW. S. 186); in Kraft getreten am 5. Juni 1996.

Fn 5

§ 15 neugefasst durch VO 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1995.

Fn 8

§ 1 Abs. 1, § 5 und § 6 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 9

§ 3 geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 10

§ 17 Abs. 2 angefügt durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.