Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2007 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

 

§ 6 (Fn 8)
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuß stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf, in die die stimmberechtigten Unternehmen eingetragen werden.

(2) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bei der Börsenverwaltung sowie während der Börsenversammlungen im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen.

(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsensitzungstage beim Wahlausschuß schriftlich zu erheben. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass

a) in den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen nicht mehr zugelassen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3) oder Unternehmen sind, deren emittierte Wertpapiere nicht mehr an der Börse zum Handel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5) oder

b) zugelassene Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3) oder Unternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5), nicht in den Wählerlisten erfasst sind.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuß über die erhobenen Einsprüche. Soweit er ihnen nicht stattgibt, hat er die Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerinnen unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Wahlausschuß stellt innerhalb von zwei Wochen die endgültigen Wählerlisten fest. Vertreter oder Vertreterinnen von Unternehmen, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltag die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 erfüllen, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 entfallen sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Den Vertretern, Vertreterinnen oder Mitgliedern hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Stimmabgabe zu versagen.

(5) Die Auslegung der Wählerlisten (Absatz 2) ist durch den Wahlausschuß gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten in gleicher Weise mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, daß diese bis zum Wahltermin bei der Börsenverwaltung eingesehen werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 586, geändert durch VO v. 2.5.1996 (GV. NW. S. 186), 12.8.1998 (GV. NW. S. 505); 10.11.2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 24.4.2007 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Fn 2

SGV. NW. 41.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 und § 14 geändert durch VO v. 2. 5. 1996 (GV. NW. S. 186); in Kraft getreten am 5. Juni 1996.

Fn 5

§ 15 neugefasst durch VO 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1995.

Fn 8

§ 1 Abs. 1, § 5 und § 6 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 9

§ 3 geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 10

§ 17 Abs. 2 angefügt durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.