Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1

(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler wird durch das Finanzministerium (Börsenaufsichtsbehörde) bestellt und vereidigt.

(2) Dem Antrag auf Bestellung zur Kursmaklerin oder zum Kursmakler sind der Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizufügen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.