Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 2
Vor der Bestellung einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers sind die
Kursmaklerkammer und die Börsengeschäftsführung zu hören. Sie haben ihre
Stellungnahmen schriftlich der Börsenaufsichtsbehörde zuzuleiten. Soll eine
Kursmaklerin oder ein Kursmakler entgegen dem Widerspruch der Kursmaklerkammer
oder der Börsengeschäftsführung bestellt werden, so ist diesen in einer
mündlichen Anhörung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
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