Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2

Vor der Bestellung einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers sind die Kursmaklerkammer und die Börsengeschäftsführung zu hören. Sie haben ihre Stellungnahmen schriftlich der Börsenaufsichtsbehörde zuzuleiten. Soll eine Kursmaklerin oder ein Kursmakler entgegen dem Widerspruch der Kursmaklerkammer oder der Börsengeschäftsführung bestellt werden, so ist diesen in einer mündlichen Anhörung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.