Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3

(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler leistet bei dem Amtsantritt vor der Vertreterin oder dem Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde folgenden Eid:

,,Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die mir obliegenden Pflichten einer Kursmaklerin/eines Kursmaklers getreu erfüllen und Verschwiegenheit bewahren werde, so wahr mit Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) § 66 c Abs. 3 und § 66d der Strafprozeßordnung sind auf den Eid des Kursmaklers oder der Kursmaklerin entsprechend anzuwenden.

(4) Nach seiner Vereidigung erhält die Kursmaklerin oder der Kursmakler eine Bestallungsurkunde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.