Historische SGV. NRW.

5 / 21

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5

(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist verpflichtet, in allen Börsenversammlungen während der ganzen Dauer anwesend zu sein.

(2) Ist für die Kursmaklerin oder den Kursmakler gemäß § 8 Abs. 2 eine Kursmaklerstellvertreterin oder ein Kursmaklerstellvertreter bestellt, obliegt es der Kursmaklerin oder dem Kursmakler, die Stellvertretung durch diese/diesen sicherzustellen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.