Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8

(1) Auf Vorschlag der Kursmaklerkammer und nach Anhörung der Börsengeschäftsführung kann die Börsenaufsichtsbehörde auf bestimmte Zeit Kursmaklerstellvertreterinnen oder Kursmaklerstellvertreter bestellen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann auf Vorschlag einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers zu deren/dessen Stellvertretung nach Anhörung der Börsengeschäftsführung eine Kursmaklerstellvertreterin oder einen Kursmaklerstellvertreter bestellen.

(3) Die Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung um jeweils höchstens zwei Jahre ist möglich.

(4) Die Bestellung kann auch auf Antrag der Kursmaklerkammer oder der Geschäftsführung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz BörsG nicht mehr gegeben sind.

(5) Im übrigen sind die für die Kursmaklerin oder den Kursmakler geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.