Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9

(1) Bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf wird eine Kursmaklerkammer errichtet. Mitglieder der Kammer sind die bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf bestellten Kursmaklerinnen und Kursmakler. Die Kammer führt die Bezeichnung ,,Kursmaklerkammer bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf". Sie vertritt die Gesamtinteressen der in ihr zusammengeschlossenen Kursmaklerinnen und Kursmakler.

(2) Die Kursmaklerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(3) Die Kursmaklerkammer gibt sich eine Satzung.

(4) Die Kursmaklerkammer unterliegt der Aufsicht darüber, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllt. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.