Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 10

(1) Die Kursmaklerkammer hat über das Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Kursmaklerinnen und Kursmakler sowie der Kursmaklerstellvertreterinnen und Kursmaklerstellvertreter zu sorgen.

(2) Die Kursmaklerkammer hat Gutachten zu erstatten, sofern sie von der Börsenaufsichtsbehörde, einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in Angelegenheiten der Kursmaklerinnen oder Kursmakler sowie der Kursmaklerstellvertreterinnen oder Kursmaklerstellvertreter angefordert werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.