Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 11

(1) Organe der Kursmaklerkammer sind

1. die Kursmaklerversammlung, die aus den Mitgliedern der Kursmaklerkammer besteht;

2. der Vorstand.

(2) Die Kursmaklerkammer wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister als erster/erstem und der Schriftführerin oder dem Schriftführer als zweiter/zweitem stellvertretenden Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.