Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 12

(1) Die Kursmaklerversammlung beschließt insbesondere über

1. die Satzung der Kursmaklerkammer,

2. den Haushaltsplan,

3. die Haushalts- und Kassenordnung,

4. die Festsetzung der Höhe sowie der Fälligkeit der Beiträge und Umlagen (§ 17 Abs. 3),

5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,

6. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

7. die Geschäftsordnung,

8. die Regelung des Rügerechts des Vorstandes gegenüber den Kursmaklerinnen und Kursmakler in der Satzung,

9. die Wahlvorschläge nach Maßgabe der Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf,

10. Stellungnahmen der Kursmaklerkammer gegenüber der Börsengeschäftsführung im Anhörungsverfahren in bezug auf die Verteilung der Geschäfte unter den einzelnen Kursmaklerinnen und Kursmakler.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde. Gesetzliche Vorschriften, die für den Haushaltsplan oder die Festsetzung von Beiträgen eine Genehmigung oder eine Zustimmung vorsehen, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.