Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13

(1) Sitzungen der Kursmaklerversammlung werden vom Vorstand bei Bedarf anberaumt. Sitzungen werden auch auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Einberufung einer Sitzung der Kursmaklerversammlung zu verlangen.

(3) Einladungen ergehen schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. In eilbedürftigen Fällen kann diese Ladungsfrist bis auf einen Tag verkürzt werden.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kursmaklerversammlung einzuladen. Sie hat das Recht, in den Sitzungen das Wort zu ergreifen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Kursmaklerkammer und der Börsenaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) In der Kursmaklerversammlung wird nur über Anträge abgestimmt, die zusammen mit der Tagesordnung schriftlich angekündigt worden sind. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Viertels und mit Zustimmung von drei Vierteln der zur Versammlung erschienenen Kursmaklerinnen und Kursmakler auch über als dringlich bezeichnete, schriftlich vorbereitete Anträge verhandelt und abgestimmt werden.

(7) Für Beschlüsse der Kursmaklerversammlung ist die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Beschlüsse von nicht grundsätzlicher Bedeutung können auf schriftlichem Wege gefaßt werden.

(8) Abweichend von Absatz 6 ist für Beschlüsse nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 10 eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(9) Zu den Sitzungen der Kursmaklerversammlung ist grundsätzlich eine von den Kursmaklerstellvertreterinnen oder Kursmaklerstellvertretern benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter einzuladen und zu hören.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.