Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 14

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl hat spätestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode stattzufinden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gesondert zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kursmaklerkammer auf sich vereinigt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine ausreichende Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den dieselben Vorschriften gelten. Vereinigt auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kursmaklerkammer auf sich, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für eine drei Monate überschreitende Restzeit der Wahlperiode innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger zu wählen.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann nur dadurch abberufen werden, daß die Kursmaklerversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt.

(5) Die Namen der Vorstandsmitglieder und ihre Ämter sind der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung mitzuteilen sowie durch öffentlichen Aushang im Börsensaal bekanntzugeben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.