Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 17

(1) Der Vorstand kann einer Kursmaklerin oder einem Kursmakler auf Antrag bis zu zwei Monaten Jahresurlaub gewähren. Einem Urlaub über zwei Monate hinaus muß die Börsenaufsichtsbehörde zustimmen. Die Beurlaubungen dürfen den Börsenablauf nicht beeinträchtigen.

(2) Der Vorstand hat durch rechtzeitiges Aufstellen von Urlaubsplänen die ordnungsgemäße Vertretung der Kursmaklerinnen oder der Kursmakler sicherzustellen. Das gilt auch bei Abwesenheit einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers aus anderen Gründen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.