Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 18

(1) Bis zum Beginn eines jeden Jahres hat der Vorstand der Kursmaklerkammer einen Haushaltsplan über Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und der Kursmaklerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Zur Deckung der veranschlagten Ausgaben werden von den Kursmaklerinnen und von den Kursmaklern Beiträge und Umlagen erhoben.

(3) Für die Zwangsbeitreibung der Beiträge und Umlagen gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Vollstreckungsbehörde ist die Kursmaklerkammer.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.