Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3 (Fn 2)
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Common PKI entsprechen,

3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten und

5. Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu Dokumentenanzahl und Volumengrenzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. November 2016 (GV. NRW. S. 846); geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016; Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017; geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016.

Fn 3

Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017.

Fn 4

§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.