Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 4
(Fn 5)
Zugang auf Grund einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums
(1) An einer Zugangsprüfung kann teilnehmen, wer
1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht
geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
2. danach mindestens drei Jahre berufstätig war. Die
Berufstätigkeit muss fachlich weder der erlangten Berufsausbildung noch dem
angestrebten Studium entsprechen. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des
Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre Berufstätigkeit
ausreichend.
(2) In Studiengängen, die nicht zulassungsbeschränkt sind,
können die Bewerberinnen und Bewerber alternativ zu der Teilnahme an einer
Zugangsprüfung nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1
und 2 ein Probestudium aufnehmen.
(3) Der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer
2 gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines
Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von §
25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) in der
jeweils geltenden Fassung oder die Pflege einer oder eines Angehörigen im Sinne
von § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden
Fassung.
Als berufliche Tätigkeit werden außerdem angerechnet:
1. der freiwillige Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der
jeweils geltenden Fassung,
2. der Bundesfreiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der
jeweils geltenden Fassung,
3. das Freiwillige Soziale Jahr,
4. das Freiwillige Ökologische Jahr,
5. die Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung oder
6. der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung nach Absatz
1 Nummer 1.
Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder
Übernahme der in Satz 1 oder 2 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit
mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.
(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt in den Fällen der Absätze 1 und 2, wenn der Nachweis über die ausreichende berufliche Tätigkeit nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt oder bis zu dem auf Antrag von der Hochschule aus besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird.
(5) Das Probestudium und das Studium, für das die Zugangsprüfung abgelegt wird, sind nicht auf einen dem Berufsabschluss oder der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang beschränkt.
(6) Die Hochschule kann durch Prüfungsordnung regeln, dass in besonders begründeten Einzelfällen an der Zugangsprüfung für einen fachlich entsprechenden Studiengang teilnehmen kann, wer eine mehrjährige herausgehobene oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt hat, ohne zuvor einen Berufsabschluss erlangt zu haben.
In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838); geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020. |
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§ 10: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020. |
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§ 2 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020. |
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§ 3 Absatz 1, 2 und 3, § 5 Absatz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Überschrift und Absatz 3, § 9 Überschrift und Absatz 1, § 11 und § 12 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020. |
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§ 4 Absätze 1 bis 3 (alt) ersetzt durch Absätze 1 bis und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020. |