Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 2)
Hochschulwechsel

(1) Der Wechsel der Hochschule zur Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang ist für die in §§ 2 und 3 genannten Personen zulässig. Das Gleiche gilt für Studierende gemäß § 4 Absatz 2 während des Probestudiums unter der Bedingung, dass der Studiengang auch an der aufnehmenden Hochschule nicht zulassungsbeschränkt ist. Andernfalls ist eine Zugangsprüfung abzulegen.

(2) Für Studierende nach § 4 Absatz 1, deren Zugangsprüfung nicht nach § 6 Absatz 4 Satz 2 anerkannt wird, ist der Wechsel nach zwei Semestern erfolgreichen Studiums möglich. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule kann diese Erfordernisse für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, durch Ordnung entsprechend anpassen.

(3) Die abgebende Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(4) Studierende, die in einem anderen Bundesland das Studium als in der beruflichen Bildung Qualifizierte aufgenommen haben und nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zugangsberechtigt wären, können ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule fortsetzen, wenn ihnen die abgebende Hochschule bescheinigt, dass sie zwei Semester lang erfolgreich studiert haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838); geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 2

§ 10: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 4

§ 3 Absatz 1, 2 und 3, § 5 Absatz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Überschrift und Absatz 3, § 9 Überschrift und Absatz 1, § 11 und § 12 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 5

§ 4 Absätze 1 bis 3 (alt) ersetzt durch Absätze 1 bis und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.