Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV über

1. die Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter (§ 51a RStV),

2. die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen (§ 51b RStV) und

3. Plattformen (§§ 52 bis 52f RStV).

Sie dient der positiven Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt).

(2) Unbeschadet § 52 Abs. 1 Satz 2 RStV gelten die Vorschriften dieser Satzung nicht für

1. Plattformen in offenen Netzen, soweit diese dort nicht über eine marktbeherrschende Stellung in entsprechender Anwendung von § 18 GWB verfügen. Offene Netze sind diejenigen Übertragungskapazitäten innerhalb dieser Netze, die dadurch gekennzeichnet sind, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformanbieter erfolgt, so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereitstellen können.

2. die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes, das selbst ein Plattformangebot im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV darstellt.

3. Netze, deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis als gering einzustufen ist. Dies ist in der Regel bei drahtgebundenen Netzen mit durchschnittlich weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und drahtlosen Netzen mit durchschnittlich weniger als 20.000 Nutzern anzunehmen. Dabei werden alle einem Betreiber zurechenbaren Netze zusammengefasst betrachtet.

§ 52 Abs. 1 Satz 3 RStV bleibt unberührt.

(3) Ein Plattformanbieter, dem nur ein Teil der zur Verfügung stehenden digitalen Gesamtkapazität überlassen ist, unterfällt nicht den Belegungsvorgaben nach § 52b RStV, wenn auf der übrigen Übertragungskapazität die Belegungsvorgaben eingehalten werden können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).