Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 9
Abstimmung mit anderen Institutionen

(1) Über die Rechtmäßigkeit von Zugangsberechtigungssystemen (§ 52c Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RStV), Schnittstellen für Anwendungsprogramme (§ 52c Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RStV) und die Ausgestaltung von Entgelten (§ 52d RStV) entscheidet die zuständige Landesmedienanstalten im Benehmen mit der Bundesnetzagentur (§ 52e Abs. 2 RStV). Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur sind bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.

(2) Für Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme gelten die vorstehenden Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der zwischen den Landesmedienanstalten und der Bundesnetzagentur vereinbarten Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren nach § 49 Abs. 3; § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, wie sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf der Internetseite der ALM veröffentlicht sind.

(3) Bei der Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen Gesetze bezieht die zuständige Landesmedienanstalt auch Aspekte des Datenschutzes ein. Insoweit berücksichtigt sie maßgeblich die Einschätzung der nach dem jeweiligen Landesrecht für Datenschutz zuständigen Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).