Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 12
Grundsatz

(1) Für bundesweite Versorgungsbedarfe können drahtlose Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter zugewiesen werden (§ 51a Abs. 1 RStV). Ein bundesweiter Versorgungsbedarf setzt die telekommunikationsrechtliche Anmeldung aller Länder bei der Bundesnetzagentur und die Zuordnung entsprechender Übertragungskapazitäten durch die Ministerpräsidenten der Länder an die Landesmedienanstalten (§ 51 Abs. 2 und 4 RStV) voraus.

(2) Das Zuweisungsverfahren wird von der ZAK geführt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV). Es wird durch eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die die Stellungnahme der GVK berücksichtigt, eingeleitet. Die Ausschreibung wird nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und auf der Internetseite der ALM veröffentlicht. In der Ausschreibung wird auch die örtlich zuständige Landesmedienanstalt bestimmt.

In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalter, Anbieter von Telemedien oder nur für Anbieter von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Anbieter zugewiesen werden sollen.

Die Ausschreibung soll spätestens drei Monate nach der Zuordnung nach Absatz 1 veröffentlicht werden. Die Ausschreibungsfrist beträgt mindestens einen Monat.

(3) Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er beurteilt auch, ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen der Anträge gegeben sind. Die ZAK stellt das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.

(4) Die förmliche Zuweisung der Übertragungskapazitäten an den Zuweisungsempfänger erfolgt durch die örtlich zuständige Landesmedienanstalt. Diese ist an die Entscheidung der ZAK (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV) und der GVK (§ 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) gebunden. § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Teilzuweisungen sind möglich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).