Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 13
Auswahlverfahren

(1) Kann nicht allen Anträgen von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien und Plattformbetreibern auf Zuweisung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten entsprochen werden oder soll die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität oder Teile davon mehreren Antragstellern zugewiesen werden, wirkt der Vorsitzende der ZAK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin (§ 51a Abs. 3 Satz 1 RStV). Er kann hierzu eine angemessene Frist bestimmen.

(2) Im Falle einer Verständigung legt die ZAK diese ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass die Vielfalt der Meinungen und Angebote angemessen zum Ausdruck kommt (§ 51a Abs. 3 Satz 2 RStV).

(3) Ist eine Verständigung innerhalb der vom Vorsitzenden der ZAK bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht der mit der Ausschreibung geforderten Meinungs- und Angebotsvielfalt, weist auf Empfehlung der ZAK die GVK (§ 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) über die zuständige Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität dem Antragsteller zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot die Kriterien des § 51a Abs. 4 RStV erfüllt.

VIERTER ABSCHNITT

Besondere Plattform- und Zugangsregelungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).