Historische SGV. NRW.

20 / 21

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 18
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs, Evaluierung

(1) Die ZAK veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Erfahrungen bei der Anwendung des fünften Abschnitts des RStV und dieser Satzung. Die Berichte stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar.

(2) Die ZAK überprüft spätestens alle drei Jahre diese Satzung unter besonderer Berücksichtigung

1. der Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung;

2. des Einflusses neuer Medienakteure wie z.B. Intermediäre auf die öffentliche Meinungsbildung;

3. der Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedienangeboten;

4. der Entwicklung der Netzneutralität.

Hierbei sind die Beteiligten anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).