Historische SGV. NRW.
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§ 3
Die Arbeitgeber haben für die in den anderen Ländern zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland die Kirchensteuer vom Einkommen im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz der Kirchensteuer.
GV. NW. 1964 S. 289. Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |
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SGV. NW. 610. |