Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

 1 / 5

§ 1
Übertragung der Zuständigkeit

Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 1006.