Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit

Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind

• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und

• die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 1006.