Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Erklärung

Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 1006.