Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2 (Fn 2)
Übertragung von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke oder sonstige Unterlagen, die nach Anlegen der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden und für eine Übertragung geeignet sind, sind in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
(2) Hinsichtlich der Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sind § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32e der Strafprozessordnung gemäß § 335a Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
In Kraft getreten am 12. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1034); geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49). |
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§ 2 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49). |