Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Die Anerkennungen,

1. daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, (§ 4 Nr. 5 GrStG) und

2. daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG)

im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden den Oberfinanzdirektionen übertragen. Sie sind dabei an das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten oder, sofern dessen Geschäftsbereich betroffen ist, dem Schulkollegium gebunden. Örtlich zuständig ist jeweils die Behörde, in deren Bezirk der Grundbesitz liegt. Für bestimmte Arten von Einrichtungen nach Satz 1 kann der Finanzminister eine allgemeine Anerkennung aussprechen; er ist dabei an das Einvernehmen mit dem Innenminister und dem für das Fachgebiet zuständigen Minister gebunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 160; geändert durch Artikel 171 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 3 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 171 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 16. Mai 1983.