Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6

Bei stationären Leistungen ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. § 98 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 2 oder 3 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

Für die Leistungen nach § 1 an Personen, die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb von Westfalen-Lippe erhalten, ist die Gebietskörperschaft in Westfalen-Lippe zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.

In allen übrigen Fällen führt die Gebietskörperschaft die Aufgaben nach dieser Satzung durch, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält. Das gilt auch in Fällen des § 1 Nummer 5 b.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040).